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EU-Kommission untersagt Polen Beihilfe für MAN-Werk

Polen darf MAN Trucks keine geplante Förderung für den Ausbau des Werks in Niepołomice auszahlen. Die EU-Kommission hält die Beihilfe von rund 26 Millionen Euro für unvereinbar mit den EU-Regeln.

Symbolbild: EU-Kommission untersagt Polen Beihilfe für MAN-Werk
Symbolbild · KI-generiert

Die Entscheidung betrifft eine Investitionsbeihilfe von rund 26 Millionen Euro, entsprechend 116 Millionen PLN. MAN Trucks Sp. z o. o. wollte mit der Unterstützung die Produktionskapazität seines Werks in Niepołomice in der Region Małopolskie erweitern. Die EU-Kommission teilte ihre abschließende Bewertung am 5. Oktober 2026 mit. Polen kann die Förderung nach dieser Entscheidung nicht auszahlen.

Die Kommission hatte im Juli 2025 eine vertiefte Prüfung eingeleitet. Sie untersuchte dabei, ob die staatliche Unterstützung mit den EU-Regeln für Regionalbeihilfen vereinbar ist. Diese Regeln sollen Investitionen und Beschäftigung in weniger entwickelten Regionen ermöglichen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Beihilfe einen tatsächlichen Anreiz für die Investition schafft und auf das notwendige Mindestmaß begrenzt bleibt.

Nach der Prüfung konnte Polen laut Kommission nicht nachweisen, dass die Förderung entscheidend dafür war, dass MAN Trucks die Investition in Polen ansiedelte. Die vorgelegten Belege zeigten demnach auch nicht, dass MAN ohne die Unterstützung einen anderen Standort gewählt hätte. Damit sei ein tatsächlicher Anreizeffekt für die Ansiedlung in Małopolskie nicht belegt.

Außerdem habe Polen nicht dargelegt, dass die geplante Summe auf das erforderliche Minimum begrenzt war. Die Kommission bewertet die Unterstützung deshalb als unverhältnismäßig und als nicht mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar. Die Entscheidung folgt auf eine zunächst vorläufige Prüfung, bei der die Kommission sowohl mögliche Vorteile für die wirtschaftliche Entwicklung und Beschäftigung als auch Zweifel an der Vereinbarkeit mit den Regeln festgestellt hatte. Die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung soll unter dem Aktenzeichen SA.114436 im Beihilfenregister veröffentlicht werden, sobald Vertraulichkeitsfragen geklärt sind.

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Quellen

  • EU-KommissionPrimärquelle© Europäische Union, CC BY 4.0 – zusammengefasst und übersetzt.

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